S C H U L O R D N U N G
FÜR DIE MUSIKSCHULE PFULLINGEN
vom 16. Juli 1985

Der Gemeinderat der Stadt Pfullingen hat am 16. Juli 1985 mit Änderungen vom
07.12.2010, 19.06.2012, 23.07.2014 sowie vom 04.05.2021 folgende Schulordnung
für die Musikschule Pfullingen beschlossen:

§ 1
Name und Aufgabe

Die “Städtische Musikschule Pfullingen” (SMP) ist eine öffentliche Einrichtung der
Stadt Pfullingen. Aufgabe der Schule ist es, Kinder, Jugendliche und Erwachsene an
die Musik heranzuführen, die Freude am Musizieren zu wecken, Begabungen
frühzeitig zu erkennen und zu fördern und leistet damit einen Beitrag zur sozialen
Erziehung. Darüber hinaus schafft die SMP auch die Grundlagen für eine spätere
musikalische Berufsausbildung. Sie pflegt Sing- und Musizierformen aus allen
Gebieten der Musik und arbeitet eng mit anderen musikalischen und kulturellen
Einrichtungen zusammen.

§ 2
Aufbau

(1) Stufen der Ausbildung an der Musikschule sind:

(a) Elementare Musikpädagogik (EMP) früher Grundstufe mit den Fächern
“Musikalische Früherziehung” und “Musikalische Grundausbildung”

(b) Hauptstufe mit den Fachbereichen Gesang, Streichinstrumente, Zupfinstrumente,
Holz- und Blechblasinstrumente, Tasteninstrumente und Schlagzeug.
Der Unterricht in der Hauptstufe wird je nach Fach und Anspruch als Gruppen- oder
Einzelunterricht erteilt.

(2) Sing-, Spiel- und Musiziergruppen als Ergänzungsfächer dienen der praktischen
Anwendung und kreativen Vertiefung des im Unterricht Gelernten. Sie sollen zu part-
nerschaftlichem und sozialem Verhalten anregen und sind wesentlicher Bestandteil
der musikpädagogischen Arbeit der Musikschule.


In dieser Schulordnung wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit ausschließlich die männliche Form verwendet.
Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.



§ 3
Teilnehmer

(1) Die Teilnahme am Unterricht der Musikschule ist vom Beginn der Schulpflicht an
möglich. Für den Bereich der Elementaren Musikpädagogik (EMP) ist auch eine
Aufnahme für Jüngere möglich.

(2) Die Musikschule steht auch Erwachsenen für Instrumental- und
Ergänzungsfächer offen.

§ 4
Schuljahr

(1) Das Schuljahr der Musikschule beginnt am 1. Oktober und endet am
30. September des darauffolgenden Jahres.

(2) Während der Schulferien und an den gesetzlichen Feiertagen findet in der Regel
kein Unterricht statt.

§ 5
Aufnahme

(1) Anmeldungen sind schriftlich an die Geschäftsstelle der Musikschule zu richten,
bei Minderjährigen durch den Erziehungsberechtigten. Sie werden durch die
Bestätigung der Musikschule rechtswirksam. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht
nicht.

(2) Die Aufnahme erfolgt in der Regel nur zum Beginn des Musikschuljahres. Sie ist
jedoch auch während des laufenden Schuljahres möglich, wenn die
Voraussetzungen seitens der Musikschule gegeben sind.

(3) Mit der Abgabe der Anmeldung erklären sich die Schüler (Erziehungsberechtigte)
mit der derzeit gültigen Schul- und Entgeltordnung einverstanden.

In dieser Schulordnung wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit ausschließlich die männliche Form verwendet.
Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.